Aktualisierte Orientierungshilfen zur Coronaschutzverordnung
Anbei finden Sie, neben der aktuell gültigen Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) , gültig seit dem 28.05.2021, weiterführende Informationen und Orientierungshilfen im Hinblick auf deren Umsetzung im hiesigen Sportbetrieb.
Die Regelungen zu den jeweiligen Inzidenzstufen entnehmen Sie bitte der beigefügten Tabelle.
Wir möchten darauf hinweisen, dass in der neuen Systematik der drei Inzidenzstufen die Erlaubnisse aus Stufe 3 in die Stufe 2, und die Erlaubnisse aus den Stufen 3 und 2 in die Stufe 1 „mitgenommen“ werden.
Unter Bezugnahme der notwendigen Vorlage eines negativen Coronatests ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich nur Tests aus anerkannten Testzentren oder begleitete Selbsttests (jeweils mit schriftlicher Bestätigung) standhaft sind. Reine persönliche Selbsttests reichen nicht aus!
Nach der Neuregelung der Schultestungen sollen Schüler*innen nun auch schriftliche Testbescheinigungen durch die Schulen erhalten und diese dann zur Teilnahme am Vereinssport vorlegen können.