FN-Stellungnahme: Neue erlaubte Reithalfter

Das Micklem-Zaum genannte Reithalfter, das als Trense genutzt wird, wird nun laut §70 LPO als Variante des hannoverschen Reithalfters anerkannt. Der Nasenriemen liegt zwar höher, die Wirkung ist jedoch vergleichbar, daher wird dieses Reithalfter (der Micklem-Zaum) nicht gesondert in der LPO abgebildet. Ein Verbindungssteg zwischen Gebiss und den Seitenringen des Reithalfters ist nicht zugelassen.

Die Dyon-Trense mit zurückliegendem Genickstück und kombiniertem Reithalfter wird als Variante des kombinierten Reithalfters ebenfalls anerkannt. Die Wirkung ist vergleichbar. Es wird lediglich weniger Druck auf das Genick ausgerichtet, daher wird die Dyon-Trense nicht gesondert in der LPO abgebildet.

Beide Zäume sind gem. §70 LPO „Erlaubte Reithalfter“.

Die vollständige Stellungnahme der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) inklusive Abbildungen findet Ihr hier.

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Für die Verschnallung gilt, wie bei allen Reithalftern:

Es darf weder zu eng noch zu weit verschnallt werden. Ein Reithalfter bietet eine gewisse Begrenzung der Kieferbeweglichkeit, darf diese aber niemals völlig unterbinden.

Damit das Pferd mit entspannter Zungenmuskulatur und geschlossenem Maul kauen kann, muss es genügend Spielraum für die Kieferbeweglichkeit haben. Zwischen Nasenriemen und Nasenrücken müssen zwei Finger Platz haben. Durch das Verschnallen des Reithalfters darf die Lage des Gebisses nicht verändert werden.

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